GTC

Allgemeine Geschäftsbedingungen der TDS GmbH

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Davon abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, auch wenn die TDS GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 2 Zustandekommen des Dienstvertrages

Der Vertrag zwischen der TDS GmbH als Auftragnehmerin und dem Auftraggeber kommt durch eine schriftliche Bestellung des Auftraggebers und die Auftragsbestätigung durch die TDS GmbH zustande .Die TDS GmbH kann die Bestellung auch durch Ausführung der bestellten Lieferungen oder Leistungen annehmen.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, ermächtigt der Besteller die TDS GmbH, Unteraufträge zu erteilen und vertragliche Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen.

§ 3 Kostenvoranschlag

Auf Wunsch des Auftraggebers erstellt die TDS GmbH einen Kostenvoranschlag, in dem die Arbeiten und die gegebenenfalls für die Durchführung des Auftrages benötigten Teile, die von der TDS GmbH gestellt werden sollen, jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer zu versehen sind. Die TDS GmbH ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von drei Wochen ab Datum des Kostenvoranschlages gebunden.

Die für die Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Kommt aufgrund eines Kostenvoranschlages ein Vertrag zustande, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Vergütung für den Auftrag verrechnet.

Der im Kostenvoranschlag ausgewiesene Gesamtpreis darf bei Abrechnung des Auftrages nur um maximal 5 % ohne Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.

§ 4 Vergütung

1. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Vereinbarungen berechnet. Mangels anders lautender Vereinbarung werden dem Besteller Materialverbrauch und Einsatz von Werkzeugen und Maschinen gesondert nach den hierfür üblichen Sätzen berechnet. Die durch Mitarbeiter der TDS GmbH erbrachten Leistungen werden nach Aufwand in Stunden zu den hierfür üblichen Sätzen abgerechnet.

2. Alle Preise verstehen sich netto und zuzüglich etwaiger Auslagen sowie der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

Auslagen können insbesondere Kosten für Reise, Übernachtung, Verpflegungsmehraufwendungen, Telekommunikation, Ausdrucke und Kopien sowie Porto beinhalten. Netto-Preise für Warenlieferungen verstehen sich einschließlich normaler Verpackung zuzüglich Versandkosten zuzüglich der Kosten einer vereinbarten Transportversicherung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

3. Die TDS GmbH ist berechtigt, in angemessenen Abständen Abschlagsrechnungen zu stellen. Als angemessen gilt dabei jedenfalls ein Zeitraum von einer Woche.

4. Die Rechnungen der TDS GmbH sind sofort nach Rechnungsdatum, jedoch spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die TDS GmbH ist berechtigt, die ausstehenden Beträge zwecks Faktoring abzutreten. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist die TDS GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB sowie eine Verzugspauschale von 40 € zu fordern. Kann die TDS GmbH einen höheren Verzugsschaden nachweisen, ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch TDS GmbH ausdrücklich anerkannt sind.

§ 5 Lieferzeit

1. Die Lieferungen und Leistungen der TDS GmbH erfolgen innerhalb der vereinbarten Fristen bzw. zu den vereinbarten Terminen, soweit nicht nachträglich etwas Abweichendes vereinbart wird.

2. Gerät die TDS GmbH in Verzug, so ist ihre Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf einem Betrag in Höhe von 30 % des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

3. Die Einhaltung der Leistungsverpflichtungen der TDS GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

§ 6 Mitwirkung des Aufttraggebers

Wenn Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers vereinbart oder sonst erforderlich sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, sie unverzüglich und unentgeltlich zu erbringen. Erfüllt der Auftraggeber Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht rechtzeitig, ist die TDS GmbH berechtigt, dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Pflichten eine angemessene Frist zu setzen. Sollten innerhalb der gesetzten Frist die Mitwirkungshandlungen nicht vollständig erbracht werden, ist die TDS GmbH berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Weitergehende Ansprüche der TDS GmbH, insbesondere Schadensersatzansprüche gegen den Auftraggeber, bleiben unberührt.

§ 7 Abnahme

1. Wenn die TDS GmbH die vereinbarten Lieferungen und Leistungen erbracht hat und die Abnahmebereitschaft erklärt, ist der Autraggeber zur Abnahme verpflichtet. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber Lieferungen und Leistungen in Gebrauch nimmt, insbesondere durch Einbau, Weiterverarbeitung oder Weiterlieferung.

2. Die TDS GmbH ist berechtigt, bei hierfür geeigneten Lieferungen und Leistungen eine Teilabnahme durch den Auftraggeber zu verlangen.

§ 8 Gewährleistung

1. Lieferungen und Leistungen efolgen nach den getroffenen Vereinbarungen und ergänzend nach den anerkannten Regeln der Technik sowie nach den einschlägigen Normen.

2. Werden gleichartige Teile geliefert, gilt die Gesamtlieferung als mängelfrei, wenn weniger als 10 % der Lieferung Mängel aufweisen. In diesem Fall erstreckt sich die Gewährleistung nur auf die jeweils fehlerhaften Teile.

3. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen die TDS GmbH sind zunächst auf das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl der TDS GmbH beschränkt. Schlägt die Mängelbeseitigung zweimal fehl oder ist die TDS GmbH zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich die Mängelbeseitigung über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die die TDS GmbH zu vertreten hat, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Bestellers sind ausgeschlossen.

4. Die Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.

5. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht sowie im Falle von Körperschäden.Sie gilt auch dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht.

6. Gewährleistungsansprüche gegen die TDS GmbH stehen nur dem Auftraggeber zu und dürfen nicht abgetreten werden.

§ 9 Vertraulichkeit

Die TDS GmbH und der Auftraggeber behandeln die geschäftlichen und betrieblichen Interna des jeweils anderen Vertragspartners sowie seiner Geschäftspartner streng vertraulich. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung desVertragsverhältnisses.

§ 10 Nutzungsrechte

1. Bestehen an Lieferungen und Leistungen der TDS GmbH gewerbliche Schutzrechte (Urheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster oder Geschmacksmuster und Marken), so erwirbt der Auftraggeber daran ein einfaches Nutzungsrecht ausschließlich für den vertraglich vorgesehenen Zweck. Die weitere Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten gegenüber dem Auftraggeber bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

2. Entstehen bei Erbringung der vertraglichen Leistungen durch die TDS GmbH derartige Rechte, so steht der TDS GmbH daran das ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrecht zu, sofern nicht schriftlich etwas Anderes vereinbart wird.

§ 11 Rechte Dritter

Der Auftraggeber steht dafür ein, dass durch die Auftragsausführung durch die TDS GmbH nach Vorgaben des Auftraggebers keine Rechte Dritter verletzt werden. Wird die TDS GmbH von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die TDS GmbH von allen Ansprüchen und Aufwendungen freizustellen, die die TDS GmbH im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten zu tragen hat.

§ 12 Aufrechnung

Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch die TDS GmbH anerkannt sind.

§ 13 Zahlungsverzug und Zurückbehaltungsrecht

Ist der Besteller mit Zahlungen in Verzug, so kann die TDS GmbH weitergehende Arbeiten einstellen und die ihr übertragenen Leistungen solange zurückbehalten, bis die vertragsgerechten Zahlungen seitens des Besteller geleistet worden sind.

§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Für die Vertragsbeziehung gilt ausschließlich deutsches Recht.

2. Gerichtsstand ist Darmstadt.